Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit, Baumallee
Berufsunfähigkeit – Leistungsfall – Antrag BU – Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsverfahren

Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung des GDV

In den Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e.V. in Berlin mit Stand: 21.05.2014 steht in § 9 folgendes:

„Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit oder die Pflegestufe nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinn von § 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.

„Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte anfordern und einmal jährlich verlangen, das sich die versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzte umfassend untersuchen lässt. „

Wer trägt die Kosten der Nachprüfung?

Die Kosten der Nachprüfung trägt das Versicherungsunternehmen.

Gesetzliche Regelung der Nachprüfung

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt in § 174 VVG die Folgen einer Veränderung in Folge einer Leistungsfreiheit. Haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse gebessert oder wird eine entsprechende Verweisungstätigkeit ausgeübt, tritt Leistungsfreiheit frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Mitteilung ein.

Obliegenheitspflichten im Rahmen der Nachprüfung

Der Versicherte hat die vertragliche Nebenpflicht und die Obliegenheit aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Versicherungsunternehmen die Verbesserung des Gesundheitszustandes oder bei Vereinbarung einer Verweisung - die Aufnahme einer anderen Tätigkeit anzuzeigen.

Besonderheiten bei älteren Nachprüfungsklauseln

In den jeweiligen älteren Bedingungen wird Art und Umfang der Nachprüfung geregelt.

Hilfe bei der Umsetzung im Nachprüfungsverfahren

Rentenberater Sommer hilft Ihnen bei der konkreten Umsetzung im Nachprüfungsverfahren. Hierbei geht es um Ausfüllen von Fragebögen, Einreichen von Unterlagen (Gutachten, Arztberichte). Wie beim Antragsverfahren können Fehler gemacht werden, die zur Leistungsfreiheit des BU-Vertrages führen.

Insoweit ist es wichtig, dem Versicherungsunternehmen die Angaben in schlüssiger und nachvollziehbarer Form abzugeben.