Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit, Baumallee
Berufsunfähigkeit – Leistungsfall – Antrag BU – Nachprüfungsverfahren

Leistungsfall Berufsunfähigkeit

Legaldefinition Berufsunfähigkeit:

Nach der Legaldefinition in § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Nach den jeweiligen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung steht in § 1 häufig „Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:

  1. Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente;
  2. volle Befreiung von der Beitragspflicht

Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistung.

Die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit ergibt sich nach § 2 der jeweiligen Bedingung für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Häufig ist nach der konkreten Bedingungen von einer BU-Dauer von mindestens 6 Monate auszugehen. Fehlt die Dauer der Prognose geht die Rechtsprechung von einem Zeitraum von in der Regel drei Jahren aus.

Eine abstrakte Verweisung liegt vor, wenn in den Bedingungen folgende Formulierung steht: „außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht...“

Die Versicherung kann eine Verweisungstätigkeit nennen, unabhängig davon, ob der Arbeitsmarkt eine solche Tätigkeit überhaupt hergibt.

Bezüglich der Frage, welche Verweisungstätigkeiten zumutbar sind, gibt es Zumutbarkeitsgrenzen, die in einer umfangreichen Rechtsprechung geregelt sind.

Neuere Bedingungen sehen häufig einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung vor. Zu prüfen wäre, ob der Verzicht auch bei der Nachprüfung gilt.

Verspätete Anmeldung des Leistungsfalls Berufsunfähigkeit

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Viele Versicherte warten den Ausgang des sozialrechtlichen Verfahrens beim Rentenversicherungsträger ab. Hierbei muss beachtet werden das ein Antragsverfahren bzw. Widerspruchsverfahren oft jeweils 6 Monate und ein Klageverfahren zwischen 12 und 24 Monate andauern kann.

Hat ein Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren nicht geltend gemacht, obwohl er arbeitsunfähig geschrieben war und einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eingereicht hat, entsteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit laut Versicherungsbedingung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung.

Ausschlussfristen

Häufig findet sich in den alten Versicherungsbedingungen eine Ausschlussfrist von drei, sechs oder mehr Monate. Ein Anspruch auf eine Leistung beginnt erst mit Beginn des Monats der Mitteilung an den Versicherer.

In den letzten Jahren bieten Versicherungsunternehmen mit gutem Ranking einen Verzicht der Ausschlussfrist an und leisten rückwirkend ab dem Zeitpunkt des ärztlich festgestellten Leistungsfalles.

Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Bei Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeit wird häufig 5 Jahre zurück für ambulante und 10 Jahre für stationäre Behandlungen gefragt. Das Wissen des Hausarztes ist dem Versicherten wie eigenes Wissen zuzurechnen, auch wenn er nicht weiß, das z.B. eine Depression diagnostiziert wurde.

Vor Einreichen eines Antrages wegen Leistungsfalles ist insoweit eine umfangreiche und umfassende Erhebung medizinischer Unterlagen von der Krankenkasse, allen behandelnden Ärzten in den fraglichen Zeiträumen einzuholen.

Dies wird von mir „virtuelle Antragsprüfung“ genannt.

Bei arglistigen Anzeigepflichtverletzung darf der Versicherer neben der Folge des nichtigem Vertrages sogar die Versicherungsprämien der letzten Jahre behalten.